Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes über das Zivilschutzsystem (Amtsblatt Nr. 82/15, 118/18, 31/20 und 20/21), Artikel 5 der Verordnung über die Zusammensetzung des Hauptquartiers, die Arbeitsweise und die Bedingungen für die Ernennung des Leiters, des stellvertretenden Leiters und der Mitglieder des Zivilschutzhauptquartiers (Amtsblatt Nr. 126/19 und 17/20) und Artikel 58 der Satzung der Gemeinde Milna (Amtsblatt der Gemeinde Milna Nr. 6/10, 4/14 und 2/21) erließ der Bürgermeister der Gemeinde Milna am 29. Juni 2021 einen Beschluss über die Einrichtung und die Ernennung des Zivilschutzhauptquartiers der Gemeinde Milna.