Recht auf Zugang zu Informationen

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt Nr. 25/13) wird das Recht auf Zugang zu Informationen für natürliche und juristische Personen durch die Offenheit und Öffentlichkeit der Behörden geregelt.

Das Recht auf Zugang zu Informationen und auf deren Weiterverwendung umfasst das Recht der Nutzer, Informationen anzufordern und zu erhalten, sowie die Verpflichtung der öffentlichen Stellen, Zugang zu den angeforderten Informationen zu gewähren oder Informationen zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob eine solche Veröffentlichung aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Verordnung erforderlich ist.

Das Recht auf Zugang zu Informationen und deren Weiterverwendung ist im Informationszugangsgesetz (Amtsblatt Nr. 25/13) geregelt und wird gemäß diesem Gesetz ausgeübt. Das Gesetz legt die Grundsätze des Zugangs- und Weiterverwendungsrechts sowie dessen Beschränkungen und das Verfahren zur Ausübung und zum Schutz dieses Rechts fest.

 

Informationsbeauftragter

Gemeinde Milna Informiert die Öffentlichkeit über die offizielle Website über die Dokumente und Informationen, die sie besitzt und die in elektronischer Form öffentlich zugänglich sind und ohne besondere Anfrage abgerufen werden können; der Zugang zu allen anderen Informationen und Dokumenten erfolgt durch Einreichung einer mündlichen oder schriftlichen Anfrage.

Das Recht auf Zugang zu Informationen und auf deren Weiterverwendung wird durch Einreichung eines Antrags beim kommunalen Informationsbeauftragten ausgeübt. Milna auf folgende Weisen möglich:

1. auf dem Landweg Telefon unter der Nummer: +385 (0)21 636 212

2. auf dem Landweg Fax unter der Nummer: +385 (0)21 636 166

3. per E-Mail Informationsbeauftragter procelnik@opcinamilna.hr auf dem Formular Antrag auf Zugang zu Informationen / Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung von Informationen / Antrag auf Wiederverwendung von Informationen

4. per Post an die Adresse:
Gemeinde MilnaMittlere Calla 121405 Milna, auf dem Formular Antrag auf Zugang zu Informationen / Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung von Informationen / Antrag auf Wiederverwendung von Informationen

5.  persönlich an die Adresse:
Gemeinde MilnaMittlere Calla 121405 Milna, auf dem Formular Antrag auf Zugang zu Informationen / Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung von Informationen / Antrag auf Wiederverwendung von Informationen an Werktagen von 07:00 bis 15:00 Uhr.

Antrag auf Informationszugang (Formular 2)
Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung von Informationen (Formular 3)
Antrag auf Wiederverwendung von Informationen (Formular 4)

Gemeinde MilnaMittlere Calla 121405 Milna

Telefon: +385 (0)21 636 212
Fax: +385 (0)21 636 166
E-Mail: procelnik@opcinamilna.hr

 

Gebühr für den Zugang zu Informationen

Die Gemeinde Milna hat Anspruch auf Entschädigung für die tatsächlich entstandenen materiellen Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen an den Begünstigten des Rechts auf Informationszugang und Informationsweiterverwendung sowie auf Entschädigung für die Kosten der Übermittlung der angeforderten Informationen, die gemäß den Kriterien für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung für tatsächliche materielle Kosten und Kosten der Informationsübermittlung (nachfolgend: die Kriterien) nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes über das Recht auf Informationszugang (Amtsblatt Nr. 25/13) berechnet werden.

Die Höhe der Entschädigung für die tatsächlichen Materialkosten wird wie folgt ermittelt:

1. Kopie einer A4-Seite – 0,25 Kuna
2. Kopie einer A3-Seite – 0,50 Kuna
3. Einseitige Farbkopie, A4-Format – 1,00 Kuna
4. Einseitige Farbkopie, A3-Format – 1,60 Kuna
5. Elektronische Aufnahme auf einer CD – 4,00 Kuna
6. Elektronische Aufzeichnung auf einer DVD – 6,00 Kuna
7. Elektronische Aufzeichnung auf einer Speicherkarte, abhängig von der Speicherkapazität – 210 Kuna für 64 GB, 150 Kuna für 32 GB, 120 Kuna für 16 GB, 50 Kuna für 8 GB, 30 Kuna für 4 GB.
8. Umwandlung einer Dokumentseite von Papier in elektronische Form – 0,80 Kuna
9. Umwandlung einer Aufzeichnung von einem Videoband, einer Audiokassette oder einer Diskette in eine elektronische Aufzeichnung - HRK 1,00

Die Kosten für die Informationsübermittlung werden gemäß der gültigen Preisliste für reguläre Postdienstleistungen berechnet.

BEMERKUNG:

Die Höhe der Entschädigung für tatsächlich anfallende Materialkosten für nicht in den Kriterien aufgeführte Leistungen wird von der Behörde unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Marktpreises der Leistung, der von der Behörde getragenen Abschreibungskosten und der Kosten für Postdienstleistungen festgelegt. Die Kosten für die Informationszustellung werden gemäß der gültigen Preisliste der Postdienstleistungen berechnet. Der Informationsberechtigte muss die voraussichtlichen tatsächlichen Materialkosten im Voraus vollständig entrichten. Erfolgt die Entrichtung des Betrags nicht fristgerecht, gilt der Antrag als zurückgezogen. Die Gemeinde Milna stellt dem Informationsberechtigten eine Rechnung über die in den Kriterien festgelegte Entschädigungshöhe aus.

 

Das Recht auf Zugang zu Informationen wird geregelt durch

Allgemeine Vorschriften

  • Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen (»Narodne novine«, Nummer 25/13),
  • Datenschutzgesetz (Amtsblatt Nr. 103/03, 118/06, 41/08, 130/11, 106/12),
  • Datenschutzgesetz (Amtsblatt Nr. 79/07, 86/12),
  • Datenschutzgesetz (Amtsblatt, Nr. 108/9679/07),
  • Mediengesetz (Amtsblatt, Nr. 59/0484/11, 81/13),
  • Gesetz über Archivmaterialien und Archive (Amtsblatt, Nr. 105/9764/0065/09144/12),
  • Gesetz über das staatliche Verwaltungssystem im Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürgern (Amtsblatt, Nr. 150/11, 12/13),
  • Verordnung über den Zentralkatalog der amtlichen Dokumente der Republik Kroatien (Amtsblatt Nr. 83/14),
  • Verordnung über die Organisation, den Inhalt und die Art der Führung des amtlichen Registers über die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Informationen und die Weiterverwendung von Informationen (Amtsblatt Nr. 83/14),
  • Kriterien zur Ermittlung der Höhe der nachfolgenden tatsächlichen Materialkosten und der Kosten für die Informationsübermittlung (Amtsblatt, Nr. 12/14),
  • Liste der öffentlichen Behörden für 2010 (Amtsblatt, Nr. 19/10).

EU-Verordnungen

  • Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors,
  • Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

Interne Maßnahmen

  • Entscheidung über die Ernennung eines Informationsbeauftragten,
  • Beschluss über die Einrichtung des amtlichen Registers für die Ausübung des Rechts auf Informationszugang,
  • Vorschriften der Gemeinde Milna über den Zugang zu Informationen und die Weiterverwendung von Informationen,
  • Amtliches Register der Anträge, Verfahren und Entscheidungen zur Ausübung des Rechts auf Informationszugang und Informationsweiterverwendung,
  • Antrag auf Zugang zu Informationen,
  • Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung von Informationen,
  • Antrag auf Wiederverwendung von Informationen

 

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